Interessante Neuigkeiten

18-03-2019

Ausbildung und Studium – was müssen die Eltern bezahlen?

Die im Folgenden geschilderten Grundsätze zum Ausbildungsunterhalt wurden zuletzt noch höchstrichterlich bestätigt und zusammengefasst in der Entscheidung des BGH vom 08.03.2017, XII ZB 192/16.

Zunächst ist der Grundsatz festzuhalten, dass Eltern für Volljährige, die sich nicht in Ausbildung befinden, nicht unterhaltspflichtig sind. In Phasen, in denen auf einen Ausbildungsplatz gewartet wird, muss ein volljähriges Kind also seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen.

Dies gilt nicht, wenn beispielsweise ein Studium zwingend ein bestimmtes Praktikum voraussetzt. Während eines solchen, für den weiteren Werdegang zwingenden, Praktikums besteht wiederum Unterhaltspflicht der Eltern.

Ein weiterer Grundsatz besagt, dass lediglich eine Berufsausbildung zu finanzieren ist. Also entweder eine Ausbildung oder ein Studium. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen. Bei diesen Konstellationen geht es juristisch betrachtet um einen einzigen Werdegang, wenn die Ausbildung im Kontext zu dem späteren Studium steht. Ausbildung und Studium müssen sich fachlich sinnvoll ergänzen und auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies ist beispielweise der Fall, wenn zuerst eine Bauzeichnerausbildung absolviert und dann ein Architekturstudium angeschlossen wird. Hier zu betonen ist allerdings der notwendige zeitliche Zusammenhang: Nach Abschluss der Ausbildung darf nicht erst einmal geraume Zeit verstreichen, bevor man sich zum Studium entschließt. Insoweit spielt der Aspekt der eigenen Lebensplanung der Eltern auch eine Rolle. Sie müssen sich darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben. Wenn also nach einer Ausbildung erst einmal über einen längeren Zeitraum der Ausbildungsberuf ausgeübt wird, dürfen sich die Eltern darauf verlassen, dass ihre Unterhaltspflicht beendet ist, sie müssen dann nicht noch die Kosten für ein späteres Studium tragen.

Im Hinblick auf die Studiengänge, auf welche nach dem Erwerb des Bachelors üblicherweise noch ein Master erworben wird, gilt die Unterhaltspflicht der Eltern auch noch für das Masterstudium.

Die Unterhaltspflicht der Eltern setzt ferner voraus, dass die jeweilige Ausbildung/das Studium zügig betrieben werden.

Allerdings billigt die Rechtsprechung dem volljährigen Kind eine Orientierungsphase zu, innerhalb welcher auch noch ein Ausbildungswechsel erfolgen kann, wenn das Kind erkennt, dass der zunächst eingeschlagene Ausbildungsweg bzw. die Studienrichtung nicht seinen Fähigkeiten oder seinen Vorstellungen über den gewählten Beruf entspricht. Das Kind ist allerdings seinerseits verpflichtet, die geänderten Ausbildungspläne den unterhaltspflichtigen Eltern mitzuteilen und sich darüber mit ihnen zu verständigen. Dies hat frühzeitig zu geschehen im Hinblick auf die oben erwähnten berechtigten Belange der Eltern, sich auf die Dauer ihrer Unterhaltspflicht einstellen zu können.

Zur Höhe des Ausbildungsunterhalts:

Laut Anmerkung 7 zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2019, beträgt der angemessene Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, in der Regel monatlich € 735,00. Der Bedarf kann sich durch eventuell zu zahlende Studiengebühren entsprechend erhöhen.

Zu beachten ist, dass das Kindergeld, welches dem volljährigen Kind zur Verfügung zu stellen ist, in voller Höhe von diesem Betrag abzuziehen ist. Den verbleibenden Betrag haben die Eltern nach Quote aufzubringen. Hier erfolgt eine individuelle Betrachtung über die Einkünfte der Eltern, deren Relation zueinander wiederum den Haftungsanteil für den Unterhalt ausmacht.

Bei Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung, welche das volljährige Kind erhält, auf den Unterhalt anzurechnen. Meist verbleibt dann kein rechnerischer Unterhaltsanspruch mehr. Bei der Berechnung ist allerdings zu beachten, dass gem. Anmerkung 8 zur Düsseldorfer Tabelle die Ausbildungsvergütung vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich € 100,00 zu kürzen ist.

Die Formulierung „in der Regel“ zeigt, dass es durchaus Einzelfälle gibt, in welchen eine andere Handhabung angezeigt ist. Insoweit handelt es sich bei richterlichen Entscheidungen zum Unterhalt immer um Einzelfallentscheidungen unter Beachtung der konkret vorliegenden Situation.

 


 

27. November 2017

Neue Düsseldorfer Tabelle 2018 - weniger Unterhalt?

Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle wird vom OLG Düsseldorf in der Regel jährlich publiziert und enthält Richtlinien für den Unterhaltsbedarf von Kindern. Die Bemessung der Unterhaltshöhe hängt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen, aber auch von individuellen Faktoren wie der Anzahl von unterhaltsberechtigten Kindern ab. Eine Staffelung der Unterhaltstabelle geschieht nach 10 Einkommensgruppen, die das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abbilden.

Was ändert sich zum Jahr 2018?

Zum Jahr 2018 verschieben sich diese Unterhaltsgruppen nach oben, sodass z.B. die niedrigste Einkommensgruppe 1 nicht wie die letzten Jahre bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bis 1.500 Euro liegt, sondern nun den Einkommensbereich bis 1.900 Euro netto abdeckt. Diese vielleicht als unwesentlich zu erachtende Änderung hat weitreichende Auswirkungen auf die Höhe von Unterhaltsverpflichtungen. So kann es sein, dass Unterhaltspflichtige weniger Unterhalt als vorher zahlen müssen. Hierzu 2 Beispiele:

Musterrechnungen

Nettoeinkommen: 3.400 € monatlich
Alter des Kindes: 4 Jahre
Unterhalt 2017: 438 € (vor Abzug Kindergeldanteil)
Unterhalt 2018: 418 € (vor Abzug Kindergeldanteil)

Nettoeinkommen: 1.600 € monatlich
Alter des Kindes: 4 Jahre
Unterhalt 2017: 360 € (vor Abzug Kindergeldanteil)
Unterhalt 2018: 348 € (vor Abzug Kindergeldanteil)

Handlungsbedarf? JA!

Dynamische Unterhaltstitel knüpfen nicht an einen festen Zahlbetrag an, sondern flexibel an den sogenannten Mindestbedarf an, der als Prozentsatz neben den Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle abgebildet ist. Dies ist an für sich eine praktische Sache, weil sich der Titel so automatisch ändert, wenn ein Kind die nächste Altersstufe erreicht oder sich die Zahlbeträge der Tabelle ändern. Durch die Änderung der Einkommensgruppen kann es nun allerdings sein, dass der alte, festgelegte Prozentsatz nicht mehr der neuen Einkommensgruppe entspricht. Beispielsweise wurde man bei einem Einkommen von 2.500 € netto bisher mit einem Prozentsatz von 115 % des Mindestbedarfs verpflichtet, nach neuer Tabelle wären es nur 110 Prozent, was immerhin z.B bei einem Kind ab 12 Jahren eine Differenz von 24 € bedeutet, die der Unterhaltsschuldner nach der alten Verpflichtung „zu viel“ zahlen würde, wenn man ihn ohne Abänderung an dem alten Prozentsatz festhält. Hier ergibt sich durch die neue Regelung jedenfalls Überprüfungsbedarf! Eine Herabsetzung des Prozentsatzes sollte nicht hinausgeschoben, sondern frühzeitig beantragt werden, da es eine Abänderung nur für die Zukunft gibt.


10. Dezember 2015

Unterhalt: Wenn Kinder volljährig werden

Unterhaltspflichtige Eltern - meist sind es die Väter - sind es gewohnt, dass sich mit den Altersstufen der Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt für die Sprösslinge stetig erhöht. Grundsätzlich ist es schon so, dass Kindern, je älter sie werden, immer höhere Unterhaltssätze zustehen. Allerdings gilt beim Unterhalt eine Kindergeldanrechnung, welche den zu zahlenden Unterhalt jeweils senkt. Bis zur Volljährigkeit des Kindes wird das hälftige Kindergeld beim Unterhalt in Anrechnung gebracht, ab Volljährigkeit jedoch das volle Kindergeld. Dies führt in den meisten Fällen (bis zur Einkommensgruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle) dazu, dass ab Erreichen der Volljährigkeit weniger Unterhalt als zuvor zu zahlen ist. Hier gleicht sich der höhere Bedarf eines Volljährigen gegenüber einem Minderjährigen mehr als vollständig aus durch die volle Kindergeldanrechnung, sodass „unterm Strich“ weniger als zuvor zu zahlen ist.


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